Phuket Direct Fund Vereinsstatuten
I. NAME, SITZ, ZWECK
1. Name und Sitz
Unter dem Namen “Phuket Direct Fund” besteht
in der Schweiz ein Verein im Sinne von Artikel 60ff
des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Es handelt sich um einen rein wohltätigen Verein.
Der Sitz des Phuket Direct Fund ist in Zürich.
Die Vereinsgründung war am 6. Januar 2005 in Zürich.
2. Zweck
Finanzielle Unterstützung der Menschen der Flutkatastrophe
vom 26. Dezember 2004 (Tsunami-Opfer) für die Gebiete
Kao Lak, Phuket, Krabi, PhangNga in Thailand durch eingehende
Spenden.
II. MITGLIEDSCHAFT
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Verein Phuket Direct Fund kann jede natürliche
oder juristische Person beitreten, die das Ziel des
Vereins aktiv oder passiv unterstützen will.
4. Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag
ein halbes Jahr im Verzug sind, vom Verein ausschliessen.
Ferner hat der Vorstand das Recht, Mitglieder, die dem
Ansehen des Phuket Direct Fund abträglich sind,
ohne Grundangabe auszuschliessen.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste
ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert
30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit
eingeschriebenem Brief an die Generalversammlung zu
richten.
5. Austritt
Der Austritt des Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung
einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich
auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
6. Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder
auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. MITTEL
7. Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen
Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages wird auf CHF 20.00 pro Jahr festgesetzt.
8. Weitere Mittel
Um den Zweck zu erfüllen, ist der Verein auf Spendengelder
angewiesen. Diese werden durch gezielte Aktionen gesammelt.
9. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig
das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung
der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins
ist
ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
10. Organe
Die Organe des Vereins sind:
• Die Vereinsversammlung
• Der Vorstand
• Die Kontrollstelle [ANMERKUNG: VON GESETZES
WEGEN NICHT ERFORDERLICH]
11. Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ.
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kontrollstelle
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
- Abänderung der Vereinsstatuten
- Entscheid über Rekurs gegen Ausschluss (s. oben
Ziff. 4)
- Auflösung und Liquidation des Vereins (s. unten
Ziff. 15)
- Beschluss über Gegenstände, die ihr durch
Gesetz vorbehalten sind.
Das Datum der Vereinsversammlung und die Traktanden
werden den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus
mitgeteilt.
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet;
der Kassier führt das Protokoll.
Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Anstelle einer Vereinsversammlung kann auch eine schriftliche
Abstimmung durchgeführt werden. Zu deren Gültigkeit
müssen mindestens 3/5 der Mitglieder an der Abstimmung
teilnehmen.
12. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsident,
Vizepräsident, Kassier, Protokollführer.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten
und entscheidet über alle ihm übertragenen
Geschäfte mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Führung des Vereins
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Entscheid über die Verwendung der Mitgliederbeiträge
und Spendengelder im
Rahmen des Vereinszwecks
- Erstattung des Jahresberichts an der Vereinsversammlung
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (s. oben Ziff. 4)
- Beschluss über Gegenstände, soweit sie nicht
ausdrücklich der
Vereinsversammlung vorbehalten sind (s. oben Ziff. 11)
13. Kontrollstelle [ANMERKUNG: VON GESETZES
WEGEN NICHT ERFORDERLICH]
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren,
die von der Vereinsversammlung gewählt werden.
Die Kontrollstelle muss vom Vorstand unabhängig
sein.
Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Die Kontrollstelle ist
wieder wählbar.
Sie prüft die Rechnung des Vereins und erstattet
jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich
Bericht.
14. Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand hat die Befugnis, Zahlungen, die dem Vereinszweck
dienen, kollektiv zu zweien zu tätigen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15. Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich
hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen
werden. Zur
Beschlussbefassung bedarf es einer Stimmenmehrheit.
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt
einen Bericht und die Schlussabrechnung. Ein allfälliger
Aktivenüberschuss ist einem von der Vereinsversammlung
festzulegenden Verein auszuhändigen, welcher den
gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, oder ist
Vereinszweck entsprechend zu
verwenden.
Zürich, 6. Januar 2005
Der Präsident: Niklaus Siegrist
Die Sekretärin: Désirée Hofstetter
Anhang
a. Vorstandsmitglieder (per 6. Januar 2005):
• Niklaus Siegrist, Präsident Vorstand
• Thomas Russenberger, Vizepräsident Vorstand
• Désirée Hofstetter, Kassier (Sekretär),
Protokollführerin
b. Vereinsmitglieder (per 6. Januar 2005):
• Dr. Thomas Hauser
• Romana Hauser
• Désirée Hofstetter
• Dr. Rainer Landert
• Karl Passen
• Thomas Russenberger
• Niklaus Siegrist
ERGÄNZUNG/ZUSATZ ZU VEREINSSTATUTEN VON PHUKET
DIRECT FUND VOM 6. JANUAR
Durch die am 13. Mai unterzeichnete Erklärung des
Vorstandes an die Finanzdirektion des Kantons Zürich
werden die Vereinsstatuten des Phuket Direct Fund mit
Sitz in Zürich, unterzeichnet am 6. Januar 2005,
wie nachfolgend aufgeführt, ergänzt.
Diese Ergänzung bildet einen integrierenden Bestandteil
der Vereinsstatuten des Phuket Direct Fund vom 6. Januar
2005:
- Ergänzung der Statuten durch Aufnahme
eines Verzichts auf die Verfolgung von Erwerbs- und
Selbsthilfezwecken:
„Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke“.
Oder
„Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke
und erstrebt keinen Gewinn“.
- Ergänzung der Statuten durch Aufnahme
des Grundsatzes der Ehrenamtlichkeit des Vorstandes:
“Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich
tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch
auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und
Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.
- Ergänzung der Statuten durch Aufnahme
einer Auflösungsklausel:
„Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden
Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher
oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung
unter die Mitglieder ist ausgeschlossen“.
Zürich, 17. Juni 2005
Der Präsident: Niklaus Siegrist
Die Sekretärin: Désirée Hofstetter

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